Dieser Stoff ist gem Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) als "umweltgefhrlich" zu kennzeichnen. Er unterliegt damit auch den Vorschriften des IMDG-Codes. Der Absender muss entscheiden, ob der Stoff der UN-Nr. 3082 bzw. vorrangig einer der Klassen 1 bis 8 oder einer anderen Eintragung der Klasse 9 zugeordnet werden muss. Der BAM liegen fr diese Entscheidung derzeit keine ausreichenden Informationen vor.